Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.11.2001 |
Aktenzeichen: | X R 120/98 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.1998 |
Aktenzeichen: | 13 K 3466/97 |
Schlagzeile: |
Schuldzinsen zur Finanzierung einer privaten Versorgungsrente sind nicht als dauernde Last abziehbar
Schlagworte: |
Darlehen, Dauernde Last, Finanzierung, Schuldzinsen, Sonderausgabe, Vermögensübergabe, Versorgung, Versorgungsrente
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Schuldzinsen, die gezahlt werden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer als Sonderausgabe abziehbaren privaten Versorgungsrente, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar.
Hintergrund: Aus dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG ("Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen ...") folgt nach Auffassung des BFH nicht, dass sämtliche Kosten, die der Steuerpflichtige aufwenden muss, um die als Sonderausgabe abziehbare Leistung bewirken zu können, abziehbar wären. Die im Sonderausgaben-Katalog des § 10 Abs. 1 EStG abschließend umschriebenen Abzugstatbestände würden durch den Einleitungssatz nicht erweitert. Es gebe im Gegensatz zu den Werbungskosten keinen generellen, umfassenden Begriff der Sonderausgaben.
§ 10 Abs. 1 EStG enthalte keine allgemeine Begriffsbestimmung der Sonderausgaben mit einer "Öffnungsklausel" in Gestalt eines Veranlassungszusammenhangs, wie er für Betriebsausgaben/Werbungskosten aus § 4 Abs. 4 EStG
bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG normiert ist. In dieser Hinsicht sei die Rechtslage anders als bei den zum Sonderausgabenabzug berechtigenden "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung" (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Schuldzinsen für ein Ausbildungsdarlehen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind im Hinblick darauf abziehbar, dass sie "in einem derart engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem für Ausbildungszwecke verwendeten Darlehen stehen", dass es gerechtfertigt ist, sie ebenfalls als (nachträgliche) Ausbildungskosten zu werten.