Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.11.2001 |
Aktenzeichen: | I R 79/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.08.1999 |
Aktenzeichen: | 13 K 3922/99 |
Schlagzeile: |
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zusage einer für die Gesellschaft nicht finanzierbaren Altersversorgung für GmbH-Geschäftsführer
Schlagworte: |
Alleingesellschafter, Altersvorsorge, Gesellschaftergeschäftsführer, Invalidität, Pensionszusage, Rente, Verdeckte Gewinnausschüttung, Versorgungszusage
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde, wobei die Finanzierbarkeit für jeden Versorgungsfall gesondert zu prüfen ist.
Der Bundesfinanzhof stellt folgende weitere Grundsätze auf:
Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde.
Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.