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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.2001
Aktenzeichen: IV R 13/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.1999
Aktenzeichen: XII 343/96

Schlagzeile:

Keine Verteilung des Übergangsgewinns bei Einbringung einer Einzelpraxis zu Buchwerten

Schlagworte:

Buchwerteinbringung, Einbringung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Übergangsgewinn, Überschussrechnung, Umwandlung

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Geht ein Steuerpflichtiger vor Einbringung seiner Einzelpraxis in eine neu gegründete Sozietät von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über, so hat er jedenfalls bei Buchwerteinbringung keinen Anspruch auf Billigkeitsverteilung eines etwa dabei entstehenden Übergangsgewinns.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Freiberufler, der im Zusammenhang mit der Einbringung seiner Einzelpraxis in eine neu gegründete Sozietät zum Bestandsvergleich übergeht, dann keinen Anspruch darauf hat, den Übergangsgewinn auf drei Jahre zu verteilen, wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgt.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt verschiedene Arten der Gewinnermittlung für die betrieblichen Einkunftsarten. Freiberufler ermitteln ihren Gewinn überwiegend durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, bei der es auf den Zu- und Abfluss der Einnahmen und Ausgaben ankommt. Gehen Freiberufler zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über, sind Zu- und Abrechnungen vorzunehmen, die der abweichenden Technik der Gewinnermittlung Rechnung tragen und sicherstellen sollen, dass sich Geschäftsvorfälle nicht doppelt oder überhaupt nicht auswirken. Ein Übergangsgewinn, der nach Saldierung dieser Zu- und Abrechnungen entsteht, kann auf zwei oder drei Jahre verteilt versteuert werden (R 17 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuer-Richtlinien - EStR).

Im entschiedenen Fall hat ein Steuerberater (S), der bislang eine Einzelpraxis betrieben hatte, zum 1. Juli 1988 mit einem Kollegen (K) eine Sozietät gegründet. S brachte seine Praxis zum Buchwert in die Sozietät ein; Forderungen und Verbindlichkeiten bis zur Einbringung standen ihm weiterhin persönlich zu. K erbrachte zur Abgeltung des hälftigen Praxiswerts und der materiellen Wirtschaftsgüter eine Bareinlage von 415 000 DM. S nahm eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 30. Juni 1988 vor und erstellte zum 30. Juni 1988 einen Jahresabschluss. Den sich daraus ergebenden Übergangsgewinn von ca. 380 000 DM beantragte er unter Hinweis auf die EStR im Jahr 1988 lediglich zu einem Drittel zu versteuern. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts.

Der Übergang zum Bestandsvergleich diene im Fall der Veräußerung eines Betriebs oder der Einbringung in eine Personengesellschaft nicht nur der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Einbringungsgewinns, sondern bezwecke dann auch eine dem Gewinnbegriff des EStG entsprechende Erfassung des laufenden Gewinns. Die sich aus dem Übergang ergebenden Gewinnerhöhungen entsprächen damit dem Gesetzesplan. Billigkeitsregelungen - wie die Verteilung des Übergangsgewinns - seien allenfalls gerechtfertigt, wenn ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zwingend vorzunehmen sei, d.h. auf Grund gesetzlicher Vorschriften wie etwa des Eintritts in die Buchführungspflicht. Im Streitfall hätte ein Übergang zum Bestandsvergleich nicht erfolgen müssen, weil bei der Einbringung zum Buchwert auf die Erstellung einer Einbringungs- und Übergangsbilanz verzichtet werden könne. Die Bilanz sei hier erstellt worden, um eine Sofortbesteuerung der alten, noch S zustehenden Honorarforderungen herbeizuführen; dies rechtfertige aber keine Billigkeitsmaßnahme.

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