|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 30.08.2001 |
| Aktenzeichen: | IV R 30/99 |
|
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.02.1999 |
| Aktenzeichen: | 1 K 4780/96 E |
|
Schlagzeile: |
Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
|
Schlagworte: |
Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Gewinnermittlung, Rücklage, Rückwirkung, Überschussrechnung, Wahlrecht
|
Wichtig f�r: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
|
Kurzkommentar2: |
Das Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden; seine Ausübung ist daher auch nach Ergehen eines Urteils in der Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig.
Verfahrensrechtlich lässt sich dieses Wahlrecht mittels § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in entsprechender Anwendung durchsetzen.
Die Vorschriften über die Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) sind auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht anwendbar.

