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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.08.2001
Aktenzeichen: IV R 30/99

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.1999
Aktenzeichen: 1 K 4780/96 E

Schlagzeile:

Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Schlagworte:

Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Gewinnermittlung, Rücklage, Rückwirkung, Überschussrechnung, Wahlrecht

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden; seine Ausübung ist daher auch nach Ergehen eines Urteils in der Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig.

Verfahrensrechtlich lässt sich dieses Wahlrecht mittels § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in entsprechender Anwendung durchsetzen.

Die Vorschriften über die Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) sind auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht anwendbar.

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