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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2001
Aktenzeichen: 8 K 7672/00 E

Schlagzeile:

Vermietung eines im Keller des Zweifamilienhauses befindlichen Büros an den Arbeitgeber kein Gestaltungsmissbrauch

Schlagworte:

Arbeitslohn, Arbeitszimmer, Büroraum, Mietvertrag

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Vermietung eines im Keller des Zweifamilienhauses befindlichen Büros an den Arbeitgeber und deren Überlassung des Raumes zur Nutzung des Arbeitnehmers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der Gesellschaft stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 der Abgabenordnung dar.

Hinweis: Nach Auffassung führt die Gestaltung zwar für den Arbeitnehmer zu einer Steuerminderung, da sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung begründet, während bei Nichtvermietung des Raumes nicht einmal einen Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer in Betracht gekommen wäre, da die nach dem Gesetz erforderliche Nutzung des Raumes zu mehr als 50 Prozent der gesamten Tätigkeit nicht feststellbar ist.

Dies sei jedoch unschädlich. Denn kein Steuerpflichtiger sei verpflichtet, den Sachverhalt so zu gestalten, dass ein Steueranspruch entsteht. Vielmehr steht es ihm frei, die Steuer zu vermeiden und eine Gestaltung zu wählen, die eine geringere Steuerbelastung nach sich zieht. Das Bestreben, Steuern zu sparen, mache eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen. Die gewählte Gestaltung habe zugleich einen vernünftigen wirtschaftlichen Zweck, also beachtliche, nichtsteuerliche Gründe.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 72/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Büroraumvermietung an Arbeitgeber - Sind bei Vermietung eines im Zweifamilienhaus der klagenden Eheleute (Miteigentümer je zur Hälfte) befindlichen Büroraums an den Arbeitgeber des Ehemannes die auf den Ehemann entfallenden Mieteinnahmen in Anwendung des § 21 Abs. 3 EStG in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umzuqualifizieren und gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Arbeitslohn (Aufwendungsersatz des Arbeitgebers für Büroraum des Arbeitnehmers) zu erfassen, mit der Folge, dass sich der Werbungskosten-Abzug nach § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG richtet und der erklärte Werbungskosten-Überschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abziehbar ist?

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 11.01.2005, Aktenzeichen IX R 72/01 (Zurückverweisung).

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