Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2000
Aktenzeichen: 14 K 4010/99 E

Schlagzeile:

Von den übrigen Räumen abgetrenntes Dienstzimmer eines Schulleiters ist ein objektiv geeigneter Arbeitsplatz

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Lehrer, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Lehrer

Kurzkommentar:

Weder ein Lehrerzimmer noch die Unterrichtsräume stellen bei einem Oberstudiendirektor einen die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers ausschließenden Arbeitsplatz dar. Steht jedoch ein von den übrigen Räumen abgetrenntes Dienstzimmer zur Verfügung, das für die Erfüllung der dienstlichen Arbeit, und zwar sowohl als Lehrer als auch als Schulleiter, objektiv geeignet ist, ist ein häusliches Arbeitszimmer nicht anzuerkennen.

Hinweis: Der Oberstudiendirektor hatte vergeblich argumentiert, dass die ausschließliche Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte in seinem Dienstzimmer nicht möglich sei. Er könne dort wegen der Besuche, Besprechungen, Empfänge und Briefings während der Schultage nicht ungestört arbeiten. Auch reiche der Raum kaum aus, die Akten und Schriften unterzubringen, die für die Abwicklung der Dienstgeschäfte permanent zur Verfügung stehen müßten. Die umfassende Literatur für die Unterrichtsvorbereitung, für Korrekturen und für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Schulentwicklung könne er dort nicht integrieren. Diese befinde sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Er müsse die Abende, Wochenenden und Ferientage für
die Wahrnehmung der dienstlichen Arbeit nutzen. Dabei bestehe keine Möglichkeit, das Dienstzimmer separat zu heizen. Auch die vorhandene Alarmanlage müsse, wenn er sich in seinem Dienstzimmer aufhalte, komplett deaktiviert werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 150/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Sind bei einem Schulleiter eines Gymnasiums die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen, wenn ihm für die Vor- und Nachbereitung seiner unterrichtenden Tätigkeit die Benutzung des Dienstzimmers nur eingeschränkt (Temperaturabsenkung außerhalb der Unterrichtszeit u.ä.) möglich ist?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 09.12.2003, Aktenzeichen VI R 150/01 entschieden (durcherkannt).

zur Suche nach Steuer-Urteilen