Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2001 |
Aktenzeichen: | X R 4/99 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.11.1998 |
Aktenzeichen: | 16 K 1383/95 |
Schlagzeile: |
Keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG bei einer sog. Betriebsverpachtung im Ganzen
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Sonderabschreibung, Verbleiben, Verpachtung, Wirtschaftsgut
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Führt der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fort (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen), so kann er für nach der Verpachtung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 25.02.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2183b - 1/04) gelten die Grundsätze des BFH-Urteils auch bei Ansparabschreibungen. Die Bildung von Ansparabschreibungen ist danach ausschließlich bei Betrieben möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben.
Hinweis: Anders als bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen, können im Falle einer Betriebsaufspaltung sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Ansparabschreibungen bilden.