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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.08.2001
Aktenzeichen: I R 25/00

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.01.2000
Aktenzeichen: 9 K 6925/98 K

Schlagzeile:

Ausschüttung einer in organschaftlicher Zeit gebildeter und aufgelöster Kapitalrücklage an die Gesellschafter

Schlagworte:

Gesellschafter, Gewinnabführung, Gewinnausschüttung, Kapitalrücklage, Körperschaftsteuer, Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren, Organschaft

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden ("Leg-ein-Hol-zurück"). Sie unterliegt nicht der Gewinnabführung.

Hinweis: Der BFH entscheidet damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 11. Oktober 1990, Aktenzeichen IV B 7 -S 2270- 21/90.

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