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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.11.2001 |
| Aktenzeichen: | I R 3/01 |
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Vorinstanz: |
FG Münster |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.11.2000 |
| Aktenzeichen: | 9 K 8595/98 K |
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Schlagzeile: |
Zurechnung von Währungskursgewinnen und Währungsverlusten zu nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Dividenden
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Schlagworte: |
Ausland, Dividende, Doppelbesteuerung, Kapitaleinkünfte, Kursgewinn, Währung, Währungskursgewinne, Währungsverluste
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Wichtig f�r: |
Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
Schüttet eine ausländische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens (hier: DBA-Indien 1959/1984) steuerfrei sind, sind die daraus resultierenden Währungsgewinne und -verluste den ausländischen Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) ist dies der Zeitpunkt des Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung.
Hinweis: Währungskursgewinne und -verluste, die erst im Anschluss an die Dividendenvereinnahmung eintreten, sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht auf die Erzielung steuerfreier ausländischer Einnahmen, sondern auf die Verwaltung der Dividendenforderung zurückzuführen.

