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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.11.2001
Aktenzeichen: I R 3/01

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.11.2000
Aktenzeichen: 9 K 8595/98 K

Schlagzeile:

Zurechnung von Währungskursgewinnen und Währungsverlusten zu nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Dividenden

Schlagworte:

Ausland, Dividende, Doppelbesteuerung, Kapitaleinkünfte, Kursgewinn, Währung, Währungskursgewinne, Währungsverluste

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Schüttet eine ausländische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens (hier: DBA-Indien 1959/1984) steuerfrei sind, sind die daraus resultierenden Währungsgewinne und -verluste den ausländischen Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) ist dies der Zeitpunkt des Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung.

Hinweis: Währungskursgewinne und -verluste, die erst im Anschluss an die Dividendenvereinnahmung eintreten, sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht auf die Erzielung steuerfreier ausländischer Einnahmen, sondern auf die Verwaltung der Dividendenforderung zurückzuführen.

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