Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2001 |
Aktenzeichen: | III R 24/99 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.1998 |
Aktenzeichen: | 4073/96 |
Schlagzeile: |
Wirksamer Antrag auf Investitionszulage auch ohne eigenhändige Unterschrift
Schlagworte: |
Antrag, Antragsfrist, Betriebstätte, Form, Gebäudebestandteil, Investitionszulage, Unterschrift, Verbleiben
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Antrag auf Investitionszulage kann ausnahmsweise auch ohne eigenhändige Unterschrift auf dem Antragsformular wirksam gestellt sein, wenn sich aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Äußerungswillen des Anspruchsberechtigten ergibt.
Hintergrund: Der BFH hatte über einen Antrag auf Investitionszulage zu entscheiden. Einem Begleitschreiben, das von dem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnet war, war das ausgefüllte aber nicht unterschriebene Antragsformular sowie eine Aufstellung über die angeschafften Geräte und Ablichtungen der Rechnungen beigefügt. Das Finanzamt wies den Antrag zurück, da ein nicht unterzeichnetes Formular kein ordnungsgemäßer Antrag sei.
Der BFH teilte diese Auffassung nicht. Das vollständige Fehlen einer Unterschrift schließe die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus. Auch ohne jede eigenhändige Namenszeichnung könne sich aus anderen Anhaltspunkten ausnahmsweise eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben.