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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.01.2002
Aktenzeichen: 7 K 8000/00

Schlagzeile:

Schwerpunkt der Tätigkeit eines Pfarrers vor Ort und nicht im Arbeitszimmer

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Mittelpunkt, Seelsorger

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Diakon einer Kirchengemeinde kann die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nur im Rahmen der Höchstbeträge mit 2.400 DM berücksichtigten. Der Schwerpunkt der seelsorgerischen Tätigkeit eines Pfarrers wird vor Ort und damit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers erbracht.

Hintergrund: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffes „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“.

Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen dann den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, wenn der Steuerpflichtige das häusliche Arbeitszimmer dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich - also deutlich mehr als 50 Prozent seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung - nutzt. Zudem muss bei Betätigungen, die auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Dabei ist der Schwerpunkt der Betätigung durch eine Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse festzustellen. Maßgebend sei, ob das qualitativ für eine steuerbare Tätigkeit wesensmäßige, d.h., dass die Tätigkeit nach allgemeiner Verkehrsauffassung prägende, Handeln im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 20/02. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Zum Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" als Voraussetzung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Diakons ohne eigenem Arbeitsplatz, wenn der eigentliche Schwerpunkt der seelsorgerischen Tätigkeit auf den außerhäuslich erbrachten Tätigkeitsfeldern liegt.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 22.07.2003, Aktenzeichen VI R 20/02 entschieden (unbegründet).

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