Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2001
Aktenzeichen: 14 K 7133/00 E

Schlagzeile:

Vorteilhafte Zuordnung von Finanzierungskosten bei Anschaffung einer gemischt genutzten Immobilie

Schlagworte:

Anschaffung, Disagio, Finanzierung, Herstellung, Schuldzinsen

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Bei einem gemischt genutzten Gebäude, das teils vermietet und teils selbst bewohnt wird, sind Finanzierungskosten nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Der Steuerpflichtige kann allerdings ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt dem vermieteten Gebäudeteil dadurch zuordnen, dass er die Darlehensvaluta und damit auch die für das Darlehen gezahlten Zinsen (wozu auch ein Disagio gehört) tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung dieses Gebäudeteiles verwendet. Dies gilt nicht nur bei Herstellung, sondern auch bei Anschaffung eines Gebäudes.

Wichtig: Werden Fremdmittel mit Eigenmitteln vermischt oder vermengt (wie es häufig der Fall ist, wenn die Fremdmittel zunächst auf ein dem Steuerpflichtigen gehörendes Baukonto fließen und dort mit vorhandenen Eigenmitteln zur Begleichung der Anschaffungskosten verwendet werden), ist ein Werbungskostenabzug in voller Höhe nicht möglich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 17/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Schuldzinsen- und Disagio-Abzug bei Anschaffung eines teils vermieteten, teils selbst genutzten Dreifamilienhauses (zwei Wohnungen eigengenutzt, eine vermietet) - Zinsen und Disagio für Darlehen der Mietwohnung entgegen Auffassung der Finanzverwaltung in vollem Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der fremdvermieteten zur selbstgenutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar - Neuere BFH-Rechtsprechung zum Schuldzinsenabzug in Herstellungsfällen auch in Anschaffungsfällen anwendbar?

Aktuelle Ergänzung: Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig, da die Revision zurückgenommen wurde.

zur Suche nach Steuer-Urteilen