Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 4737/00 |
Schlagzeile: |
Nicht zugelassenes Medikament zur Behandlung einer unheilbaren Krankheit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Schlagworte: |
Arzneimittel, Außergewöhnliche Belastung, Krankheit, Krankheitskosten, Medikament, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die vom Patienten selbst getragenen Kosten für ein in Deutschland nicht zugelassenes Medikament können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Wirksamkeit der Arznei nach dem Stand der Wissenschaft möglich beziehungsweise nicht ausgeschlossen ist.
Hintergrund: Im Urteilsfall hatte eine Steuerzahlerin, die an Multipler Sklerose erkrankt war, ca. 12.500 Euro für ein Medikament ausgegeben, das in den USA, nicht aber in Deutschland zugelassen war. Die Krankenkasse hatte eine Erstattung aufgrund der fehlenden Zulassung verweigert.
Das Finanzamt hatte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das Finanzgericht entschied hingegen, dass die Behandlungskosten zwangsläufig sind. Die Frau habe sich in einer ausweglosen Situation befunden und das Medikament nur deshalb verabreichen lassen, um das weitere Fortschreiten ihrer unheilbaren Krankheit aufzuhalten. Unerheblich sei es, dass sich das Medikament noch in der Erprobungsphase befand und in Deutschland nicht zugelassen war.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.