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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2001
Aktenzeichen: 1 K 1209/00

Schlagzeile:

Berufliche Veranlassung einer vom Arbeitgeber geforderten Unterkunft am Einsatzort

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Berufliche Veranlassung, Beschäftigungsort, Doppelte Haushaltsführung, Kosten der Lebensführung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 31/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Sind Aufwendungen eines Flugkapitäns für eine außerhäusliche Dienstwohnung am Einsatz- bzw. Beschäftigungsort (Heimatflughafen) als Werbungskosten abzugsfähig, weil die Bereitstellung einer Unterkunft am Einsatzort nach den Bestimmungen über den Einsatz der Besatzungen vom Arbeitgeber gefordert wird und der Raum zur Aufbewahrung umfangreicher Flughandbücher und sonstiger Arbeitsmittel einschließlich der Arbeitskleidung dient?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 16.11.2005, Aktenzeichen VI R 31/04 entschieden (Zurückverweisung).

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