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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2001
Aktenzeichen: 8 K 3781/99

Schlagzeile:

Abzugsbeschränkungen für "häusliche" Arbeitszimmer gelten auch für beruflich genutzte Hobbyräume im Keller

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Keller, Miete

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Abzugsbeschränkungen für beruflich genutzte Räume gelten nur für "häusliche" Arbeitszimmer. Nach Auffassung der Finanzrichter reicht es aus, wenn ein Raum zu einer Wohnung oder zu einem Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Auf die genaue Lage komme es nicht an. Im Ergebnis erkannten die Richter daher die Kosten für einen beruflich genutzten Hobbyraum im Keller nicht an.

Hintergrund: Nur für häusliche Arbeitszimmer gilt eine Abzugsbeschränkung. Die Kosten für "außerhäusliche" Arbeitsräume können hingegen unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 130/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Umfasst der Begriff "häusliches" Arbeitszimmer auch den zusammen mit einer Dreizimmerwohnung im selben Haus aus beruflichen Gründen gemieteten (Keller-)Hobbyraum (räumlicher Zusammenhang in einem Gebäude) oder, weil sich der Raum außerhalb des eigentlichen Wohnbereichs befindet, um einen nicht der Abzugsbegrenzung unterliegenden "außerhäuslichen" Arbeitsraum?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2003 (Aktenzeichen VI R 130/01) die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum ist nach der BFH-Entscheidung auch dann ein "häusliches" Arbeitszimmer, wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.

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