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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.08.2000
Aktenzeichen: 4 K 4096/00

Schlagzeile:

Trotz Geschäftsunfähigkeit wird zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet

Schlagworte:

Geschäftsunfähigkeit, Rechnung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechnungsaussteller zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung geschäftsunfähig gewesen sei oder nicht. Das Ausstellen der Rechnung ist keine Willenserklärung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet V R 98/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
1. War der Kläger im Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer geschäftsunfähig?
2. Unter welchen Voraussetzungen muss oder darf berücksichtigt werden, dass der Geschäftsunfähige die ausgewiesene Umsatzsteuer erhalten hat?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. Januar 2003 (Aktenzeichen V R 98/01) die Entscheidung des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Der Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer bis zur Berichtigung der Rechnung nach dem BFH-Urteil auch dann, wenn er bei Ausstellung der Rechnung nicht geschäftsfähig war (Änderung der Rechtsprechung).

Befindet sich der Aussteller nachweislich im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, ist zivilrechtlich das Rechtsgeschäft zwar unwirksam. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist steuerrechtlich jedoch die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unbeachtlich, solange und soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten oder bestehen lassen.

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