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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2001
Aktenzeichen: 7 K 7499/00

Schlagzeile:

Allgemeine Benennung von Gestaltungsmöglichkeiten in einer Satzung verstößt nicht gegen die formelle Satzungsmäßigkeit

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, kirchliche Zwecke, Körperschaftsteuer, Mildtätigkeit, Nichtzweckbetrieb, Satzung, Steuervergünstigung, Verein, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Die allgemeine Benennung von Gestaltungsmöglichkeiten in einer Satzung, durch die es bei einem gemeinnützigen Verein auch zum Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kommen könnte, verstößt nicht gegen die formelle Satzungsmäßigkeit nach §§ 59, 60 der Abgabenordnung (AO).

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes mit Urteil vom 18.12.2002 (Aktenzeichen I R 15/02) als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet:
Die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Satzung der Körperschaft das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebes ausdrücklich erlaubt.

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