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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2001
Aktenzeichen: VIII R 58/98

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.07.1997
Aktenzeichen: V 296/95

Schlagzeile:

Veräußerungsgewinn bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Schlagworte:

Betriebsvermögen, Bürgschaft, Einbringung, Einbringungsvertrag, Gesellschaftsrecht, Rückstellung, Übertragung, Veräußerungsgewinn, Wirtschaftsgut

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens gegen ein ausgewogenes (drittübliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen, in die Personengesellschaft ein, so ist die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Personengesellschaft nach den Grundsätzen des "Einbringungsurteils" nur insoweit möglich, als die Übertragung gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt.

Die Einbringung ist dabei entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilleistungen (Wert der erlangten Gesellschaftsrechte einerseits und Wert der sonstigen Gegenleistungen andererseits) zum Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter in einen erfolgsneutral gestaltbaren und einen für den einbringenden Gesellschafter zwingend erfolgswirksamen Teil aufzuspalten.

Hinweis: Die im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter von der aufnehmenden Personengesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten des übertragenden Gesellschafters führen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann zu einer für diesen gewinnwirksamen Gegenleistung, wenn die übernommenen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsgütern stehen (Bruttobetrachtung).

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