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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2001
Aktenzeichen: 13 K 5588/99

Schlagzeile:

Keine Bilanzänderung trotz echter Rückwirkung der Neuregelung durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Schlagworte:

Bilanzänderung, Bilanzierung, Rückwirkung, Sonderabschreibung, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Bei der durch § 52 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 angeordneten Anwendung des durch das Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 eingeführten Bilanzänderungsverbots und der durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 (StBereinG 1999) vom 22. Dezember 1999 geregelten Einschränkung der Bilanzänderung handelt es sich um eine echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Eine Bilanzänderung ist dennoch nicht zulässig, da es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, die nachträgliche Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zu versagen, die bereits bei Einreichung der Bilanz hätte geltend machen können.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 2/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Erwirbt der Steuerpflichtige für eine im Jahr 1994 eingereichte Bilanz des Jahres 1993 das Recht, diese im Nachhinein (hier: Ende 1999) zu ändern, oder steht dem die Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (generelles Verbot einer Bilanzänderung bzw. Zulässigkeit einer Bilanzänderung nur, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und nur insoweit, wie die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht) entgegen?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 25.03.2004 hat der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass Finanzamt und Finanzgericht im Ergebnis zu Recht die begehrte Bilanzänderung abgelehnt haben.

Der offizielle Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Die Frage, ob die Einschränkung der Befugnis zur Änderung einer vor dem In-Kraft-Treten des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 eingereichten Bilanz gegen das Rückwirkungsverbot verstößt oder wegen Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig sein könnte, weil § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur bilanzierende Steuerpflichtige trifft, bedarf keiner Entscheidung, wenn dem Steuerpflichtigen ein Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. nicht zustehen würde.

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