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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2001
Aktenzeichen: 12 K 3051/01

Schlagzeile:

++./.

Schlagworte:

Anfallsberechtigung, Ausland, Familienstiftungen, Unbeschränkte Steuerpflicht, Vermögen, Vermögensteuer, Zurechnung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Bleibt ein Auslandssachverhalt ungeklärt, weil im Ausland ansässige Wissensträger im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung trotz Aufforderungen nicht präsentiert werden, so kann das Gericht seiner Entscheidung in der Frage, ob die Voraussetzungen einer Familienstiftung im Sinne von §15 Abs. 2 AStG erfüllt sind, einen Sachverhalt zugrundelegen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (§ 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.v.m. § 90 Abs. 2 AO); uerheblich ist dabei, ob sich der angenommene Sachverhalt zu Ungunsten der Kläger auswirkt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 7/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten: 1. Zurechnung des Vermögens einer liechtensteinischen Familienstiftung auf anfalls- und/oder bezugsberechtigte unbeschränkt vermögensteuerpflichtige Angehörige des Stifters nach § 15 Außensteuergesetz.
-- Zulassung durch FG --
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 02.06.2004, Zurückverweisung.
AStG § 15 Abs 1; AStG § 15 Abs 2; VStG § 1 Abs 1 Nr 1; VStG § 4 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 27.11.2001 (12 K 3051/01)

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