Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 22.01.2002 |
Aktenzeichen: | VII R 23/01 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2000 |
Aktenzeichen: | 3 K 1585/97 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen für die Vorzugsbehandlung von Veredelungserzeugnissen
Schlagworte: |
Aktive Veredelung, Bemessungsgrundlage, Beweislast, Rückwaren, Veredelung, Veredelungsrückware, Zoll
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH); Ist Art. 187 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) dahin auszulegen, dass bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen, die als Rückwaren angemeldet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr auch die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben erforderlichen Tatsachen angemeldet und nachgewiesen werden müssen oder sind diese, sofern möglich, von der abfertigenden Zollstelle bei der überwachenden Zollstelle mittels des Formblatts INF 1 entsprechend dem in Art. 613 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (AblEG Nr. L 253/1) in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung vorgeschriebenen Verfahren zu erfragen?