Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2001 |
Aktenzeichen: | VII R 56/99 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.06.1998 |
Aktenzeichen: | 12 K 4593/96 AO |
Schlagzeile: |
Vollstreckung nach Aufteilung einer Gesamtschuld bei Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung
Schlagworte: |
Änderung, Aufhebung, Getrennte Veranlagung, Vollstreckung, Zusammenveranlagung
Wichtig für: |
Ehepaare
Kurzkommentar: |
Die sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebende Gesamtschuld wird durch die Aufteilung gemäß §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO) für die Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgespalten.
Bei aufgeteilter Gesamtschuld begründet § 278 Abs. 2 Satz 1 AO im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld. Der Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO entspricht inhaltlich einem Duldungsbescheid i.S. des § 191 AO. Die Regelung dieses Bescheides liegt in der Anfechtung der Vermögensübertragung und in der Bestimmung des Betrages, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger die Vollstreckung dulden muss.
Hinweis: Wechseln zusammenveranlagte Ehegatten nach Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO zur getrennten Veranlagung, berührt dies nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs den zu vollstreckenden (Steuer-)Anspruch grundsätzlich nicht. Deshalb sind weder der auf § 278 Abs. 2 AO gestützte Verwaltungsakt noch die darauf gegründeten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.