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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2001
Aktenzeichen: V R 8/98

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.1997
Aktenzeichen: V 318/96

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Entnahme eines ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenen PKW

Schlagworte:

Bestandteil, Eigenverbrauch, Personenkraftwagen, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerbelastung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht der Umsatzbesteuerung, soweit keine "Bestandteile" (mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug) eingefügt wurden.

Dienstleistungen (sonstige Leistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (z.B. Karosserie- und Lackarbeiten an einem PKW), führen nicht zu "Bestandteilen" des Gegenstandes.

Hinweis: Die weiteren Leitsätze der Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 17. Mai 2001 (Aktenzeichen Rs. C-322/99 im Streitfall Fischer) lauten:

Eine Eigenverbrauchsbesteuerung der PKW-Entnahme nach der Differenz-Regelung des § 25a Abs. 1 UStG 1991 (sog. Differenzbesteuerung) scheidet aus, wenn der Entnahmewert den Einkaufspreis nicht übersteigt.

Eine in der Vorabentscheidung erwogene Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, soweit die Entnahme nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 1 dieser Richtlinie der Besteuerung unterliegt und der Wert der betreffenden Arbeiten nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten des Klägers vor der Überführung des Fahrzeugs in sein Privatvermögen vollständig verbraucht worden ist, kann nicht auf § 15a UStG gestützt werden, wenn der entnommene PKW kein Investitionsgut, sondern Gegenstand des Umlaufvermögens des Unternehmens ist.

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