Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.01.2002 |
Aktenzeichen: | 8 K 6315/99 F |
Schlagzeile: |
Ohne wesentliche Wertverbesserung kein anschaffungsnaher Aufwand, sondern sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand
Schlagworte: |
Anschaffungsnaher Aufwand, Wesentliche Verbesserung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Allein die Überschreitung der 15 Prozent-Grenze in den Einkommensteuerrichtlinien führt nicht zur Umqualifizierung von sofort abzugsfähigem Reparaturaufwand in anschaffungsnahen Herstellungsaufwand, der sich erst im Wege der Abschreibung steuermindernd auswirkt.
Hinweis: Eine wesentliche Wertverbesserung im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB ist dann gegeben, wenn die Baumaßnahmen nach objektiven Maßstäben den Gebrauchswert als Ganzes deutlich erhöhen. Dieses wird nach Auffassung der Finanzrichter noch nicht allein dadurch erreicht, dass hohe Aufwendungen getätigt werden oder eine werterhöhende Modernisierung durchgeführt wird, die einem Wohnhaus einen modernen Wohnkomfort gibt, der dem Ursprünglichen entspricht, wenn also der Wohnkomfort an die Zeitumstände angepasst wird.
Gleiches gelte, wenn die Maßnahmen dazu dienten, das Haus lediglich in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Um eine Werterhöhung anzunehmen, müssten darüber hinausgehende Baumaßnahmen erfolgen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 10/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Anschaffungsnaher Aufwand - Im Anschluss an den Erwerb eines zur Vermietung bestimmten Gebäudes aufgewandte umfangreiche Reparaturaufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern nur im Wege der Abschreibung abziehbarer anschaffungsnaher Aufwand, weil sie die 15 Prozent-Grenze der R 157 Abs. 4 EStR übersteigen und die auf langfristiger Rechtsprechung beruhenden Verwaltungsgrundsätze zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand in R 157 Abs. 3 und 4 EStR vom BFH bisher noch nicht aufgegeben worden sind?