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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.11.2000
Aktenzeichen: VII 16/97

Schlagzeile:

Gewerblicher Grundstückshandel unabhängig von der Zahl der veräußerten Objekte

Schlagworte:

Drei-Objekt-Grenze, Errichtung, Gewerbebetrieb, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Veräußerungsabsicht, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Unabhängig von der Zahl der veräußerten Objekte liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn der Veräußerer erhebliche weitere Aktivitäten zur Verbesserung seiner Verwendungsmöglichkeiten entfaltet.

Hintergrund: Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen, werden nur dann als sonstige Einkünfte von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Tätigkeit, werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.

Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die BFH-Rechtsprechung auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 53/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Gewerblicher Grundstückshandel oder private Vermögensverwaltung bei
- Kauf eines gemischt genutzten Grundstücks (Tennishalle, Laden, Gaststätte, Appartements, Wohnung, Lager und Garagen), dessen Renovierung/Modernisierung, zwischenzeitlicher Vermietung und Verkauf;
- Kauf eines Grundstücks, dessen Bebauung mit fünf Reihenhäusern und deren Verkauf an einen Immobilienmakler (gegen Erwerb - mit Aufzahlung - anderer Vermietungsobjekte)
durch den der Bau- und Immobilienbranche nahestehenden Kläger?
-- Zulassung durch BFH --

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 27.11.2002, Aktenzeichen X R 53/01 (Zurückverweisung). Die Entscheidung wurde vom BFH nicht veröffentlicht.

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