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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2001
Aktenzeichen: 14 K 415/97

Schlagzeile:

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung einer Ferienwohnung

Schlagworte:

Einkunftserzielungsabsicht, Ferienwohnung, Leerstandzeiten, Liebhaberei

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 58/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ferienwohnung mangels Überschusserzielungsabsicht als Liebhaberei?- Prognosezeitraum für Überschusserzielungsabsicht 50 Jahre? Einbeziehung eines Restwerts des Objekts in die Totalgewinnberechnung auch bei Überschusseinkünften, sofern die Totalgewinnperiode kürzer ist als die voraussichtliche Lebensdauer des Objekts? Keine Anwendung der Grundsätze der sog. Liebhaberei bei auf Dauer angelegter Vermietung einer - nicht eigengenutzten und zudem einer Organisation uneingeschränkt zur Vermietung und Verwaltung übergebenen - Ferienwohnung?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 15.10.2002 (Aktenzeichen IX R 58/01) wie folgt entschieden:
Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

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