Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.04.2001 |
Aktenzeichen: | 8 K 3699/98 |
Schlagzeile: |
++Fortsetzungsfeststellungsklage im LSt-Anmeldeverfahren, Arbeitnehmereigenschaft seines Chefarztes bezügl.
Seiner Liquidationseinnahmen
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Arzt, Krankenhaus, Selbständige Tätigkeit
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 152/01 . Die anhängigen Rechtsfragen lauten: 1. Abgrenzung der Einkunftsarten "selbständige" und "nichtselbständige" Arbeit bei einem angestellten Krankenhaus-Chefarzt für die aufgrund des Behandlungsvertrags zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten rechtmäßig erhobene Liquidation über die in Anspruch genommene ärztliche Wahlleistung. Fehlt es an der Arbeitnehmereigenschaft, weil der Chefarzt durch die Dispositionsfreiheit im Bereich des Liquidationsrechts ausschließlich und in vollem Umfang das unternehmerische Risiko trägt und insoweit auch die Höhe des an den Krankenhausträger prozentual zu entrichtenden Nutzungsentgelts bestimmt?
-- Zulassung durch BFH --
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 18 Abs 1 Nr 1; LStDV § 1; LStDV § 2