Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.01.2002 |
Aktenzeichen: | II R 15/00 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.09.1999 |
Aktenzeichen: | 4 K 1424/96 |
Schlagzeile: |
Übernahme von Schenkungsteuer durch den Schenker
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Grundstücksübertragung, Schenker, Schenkungsteuer, Steuer, Steuerberechnung, Stundung, Übernahme, Vorbehaltsnießbrauch
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt, einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor, und übernimmt er die anfallende Schenkungsteuer, ist die gemäß § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) dem Erwerb hinzuzurechnende Steuer nach dem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden Steuerbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe des Ablösungsbetrages nach Satz 3 der Vorschrift zu berechnen.
Hinweis: Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch macht, als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die Steuer von ihm zu tragen gewesen wäre.