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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2002
Aktenzeichen: II R 15/00

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.09.1999
Aktenzeichen: 4 K 1424/96

Schlagzeile:

Übernahme von Schenkungsteuer durch den Schenker

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Grundstücksübertragung, Schenker, Schenkungsteuer, Steuer, Steuerberechnung, Stundung, Übernahme, Vorbehaltsnießbrauch

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt, einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor, und übernimmt er die anfallende Schenkungsteuer, ist die gemäß § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) dem Erwerb hinzuzurechnende Steuer nach dem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden Steuerbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe des Ablösungsbetrages nach Satz 3 der Vorschrift zu berechnen.

Hinweis: Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch macht, als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die Steuer von ihm zu tragen gewesen wäre.

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