Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.01.2002 |
Aktenzeichen: | II R 16/00 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.1999 |
Aktenzeichen: | 3 K 1987/97 GE |
Schlagzeile: |
Erwerbsgegenstand beim Grundstückserwerb in Verbindung mit dem Eintritt in einen Generalübernahmevertrag
Schlagworte: |
Bauerrichtungsvertrag, Betriebsaufspaltung, Einheitlicher Vertrag, Einheitliches Vertragswerk, Faktischer Zwang, Grunderwerbsteuer, Grundstückskaufvertrag, Konzern
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Verpflichtet sich der Erwerber eines unbebauten Grundstücks, in einen vom Verkäufer abgeschlossenen Generalübernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an diesem Vertrag beteiligte Dritte gemäß § 415 Abs. 1 BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand ist.
Hinweis: Daran ändert sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nichts dadurch, dass der Grundstückserwerb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und der Veräußerer das fertig bebaute Grundstück als Betriebsgesellschaft anpachtet.