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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2002
Aktenzeichen: II R 16/00

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.1999
Aktenzeichen: 3 K 1987/97 GE

Schlagzeile:

Erwerbsgegenstand beim Grundstückserwerb in Verbindung mit dem Eintritt in einen Generalübernahmevertrag

Schlagworte:

Bauerrichtungsvertrag, Betriebsaufspaltung, Einheitlicher Vertrag, Einheitliches Vertragswerk, Faktischer Zwang, Grunderwerbsteuer, Grundstückskaufvertrag, Konzern

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Verpflichtet sich der Erwerber eines unbebauten Grundstücks, in einen vom Verkäufer abgeschlossenen Generalübernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an diesem Vertrag beteiligte Dritte gemäß § 415 Abs. 1 BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand ist.

Hinweis: Daran ändert sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nichts dadurch, dass der Grundstückserwerb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und der Veräußerer das fertig bebaute Grundstück als Betriebsgesellschaft anpachtet.

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