Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2001 |
Aktenzeichen: | VIII R 23/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 6627/99 |
Schlagzeile: |
Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an dieser Personengesellschaft
Schlagworte: |
Anteilsveräußerung, Formwechsel, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Personengesellschaft, Umwandlung, Vermögensübergang
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Auch der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft erfüllte den Begriff des Vermögensübergangs i.S. von § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (i.d.F. vor In-Kraft- Treten des StEntlG 1999/2000/2002).
Die Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen an der - durch formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstandenen — Personengesellschaft untersteht auch dann § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997), wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen ihrer Gesellschafter gehört haben und die veräußerten (oder aufgegebenen) Mitunternehmeranteile unentgeltlich erworben worden sind (hier: aufgrund Erbfalls).