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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2001
Aktenzeichen: VIII R 23/01

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2001
Aktenzeichen: 4 K 6627/99

Schlagzeile:

Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an dieser Personengesellschaft

Schlagworte:

Anteilsveräußerung, Formwechsel, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Personengesellschaft, Umwandlung, Vermögensübergang

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Auch der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft erfüllte den Begriff des Vermögensübergangs i.S. von § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (i.d.F. vor In-Kraft- Treten des StEntlG 1999/2000/2002).

Die Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen an der - durch formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstandenen — Personengesellschaft untersteht auch dann § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997), wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen ihrer Gesellschafter gehört haben und die veräußerten (oder aufgegebenen) Mitunternehmeranteile unentgeltlich erworben worden sind (hier: aufgrund Erbfalls).

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