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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.03.2002
Aktenzeichen: 6 B 6333/01

Schlagzeile:

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Mindestbesteuerung

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Existenzminimum, Mindestbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit, Verlustausgleich, Verlustbegrenzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

An der Einbeziehung "echter" Verluste - zum Beispiel aus Gewerbebetrieb - in die Verlustbegrenzung im Rahmen der sog. Mindestbesteurung bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Richter gewährten daher einem Unternehmer mit hohen Anfangsverlusten, die nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten, Aussetzung der Vollziehung.

Hintergrund: Im Streitfall hatten zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr 1997 eine Kommanditgesellschaft gegründet, die seither hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Im Streitjahr 1999 hatten die Verluste aus Gewerbebetrieb der Ehegatten etwa 700.000 DM, ihre positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etwa 520.000 DM betragen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 1999 auf etwa 35.000 DM fest.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen jedoch soviel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines Existenzminimums benötigt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass im Streitfall dem Steuerpflichtigen bei summarischer Überprüfung aus dem im Jahr 1999 Erworbenen keine zur Bestreitung des Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 6. März 2003 (Aktenzeichen XI B 76/02) die gegen den Beschluss des Finanzgerichts erhobene Beschwerde des Finanzamts zurückgewiesen. Der offizielle Leitsatz des Bundesfinanzhofs lautet:

An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs - hier zwischen negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb und positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

Hinweis: Siehe auch den BFH-Beschluss vom 6. März 2003 mit dem Aktenzeichen XI B 7/02.

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