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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2001
Aktenzeichen: III 1084/99

Schlagzeile:

Aufwendungen für eine Notfallpraxis einer selbständigen Ärztin im Eigenheim nur begrenzt als Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Arzt, Betriebsausgabe, Betriebsstätte, Funktionale Einheit, Notfallpraxis, Publikumsverkehr

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Büro- und Praxisräume in einer selbstbewohnten Immobilie können auf Grund der Berührung mit der privaten Lebensführung und der fehlenden Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörden der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterliegen.

Im Urteilsfall entschied das Finanzgericht, dass die „Notfallpraxis“ im Kellergeschoss auf Grund der Lage und der Gestaltung der Räumlichkeiten sowie mangels separatem Zugang und mangels räumlicher Abgeschlossenheit von den privat genutzten Räumen in den privaten Wohnbereich integriert und damit „häusliches“ Arbeitszimmer sei.

Über folgenden Fall hatte das Finanzgericht zu entscheiden: Eine Ärztin für Allgemeinmedizin übte eine selbständige Tätigkeit in den Räumen einer Gemeinschaftspraxis aus und nutzte daneben für die von ihr zu leistenden Not- und Bereitschaftsdienste drei Kellerräume des selbst genutzten Wohnhauses als Notfallpraxis. Zwei der Kellerräume dienten als Behandlungsräume und einer als Warteraum. Im Keller befand sich des Weiteren eine Toilette. Die Kellerräume waren von der Garage oder über das Treppenhaus vom Erdgeschoss aus zugänglich. Im Erdgeschoss des Wohnhauses lag ein weiterer Raum, den die Ärztin als Büro nutzte.

Aktuelle Ergänzung: Die Revision der Ärztin hatte Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht. Die Leitsätze des Bundesfinanzhof (Urteil vom 20.11.2003, Aktenzeichen IV R 3/02) lauten:
Eine ärztliche Notfallpraxis im selbst genutzten Wohnhaus unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn sie nach außen erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet ist. Die Bestimmung für den Publikumsverkehr setzt voraus, dass die Notfallpraxis über einen Eingangsbereich verfügt, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist.
Nutzt ein Steuerpflichtiger mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume für berufliche oder betriebliche Zwecke, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer regelmäßig für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur in Betracht, wenn die Räume in Folge nahezu identischer Nutzung eine funktionale Einheit bilden.

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