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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.2002
Aktenzeichen: 2 K 293/00

Schlagzeile:

Freiwilliger Verzicht auf Weihnachtsgeld führt als Gestaltungsmissbrauch nicht zur Rettung des Kindergeldes

Schlagworte:

Einkünfte und Bezüge, Gestaltungsmissbrauch, Kindergeld, Verzicht

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Verzichtet ein Kind auf ein ihm zustehendes Weihnachtsgeld und bleibt allein deshalb unter der Einkunftshöchstgrenze, verlieren die Eltern dennoch den Kindergeldanspruch. Es handelt sich um einen Gestaltungsmissbrauch.

Hinweis: Handelt es sich um eine zwangsweise Lohnkürzung, weil beispielsweise der Lehrbetrieb finanziell nicht in der Lage ist, die tariflich vereinbarte Vergütung zu zahlen, haben die Eltern nach einem Urteil des Finanzgericht Thüringen vom 31.01.2001 (Aktenzeichen III 32/00) Anspruch auf Kindergeld. Zum gleichen Ergebnis kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 11.05.2001 (Aktenzeichen 14 K 63/01).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 16/02. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der in Ausbildung befindliche, volljährige Sohn auf das ihm zustehende Weihnachtsgeld verzichtet und nur dadurch die kindergeldrechtliche Grenze der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht überschritten wird?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. März 2003 (Aktenzeichen VIII R 16/02) die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Ein Verzicht auf freiwillig zugesagtes Weihnachtsgeld kann demnach die Überschreitung des Grenzbetrags für die eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes und damit den Wegfall des Kindergelds nicht verhindern.

Dies gilt selbst dann, wenn das Kind gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Zahlung von Weihnachtgeld verzichtet, bevor der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Zahlung von Weihnachtgeld zugesagt hat. Es ist allein ausschlaggebend, ob das Kind mit dem Ziel der Erhaltung des Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die dazu führen, dass ein Weihnachtsgeldanspruch nicht geltend gemacht werden kann, der ohne eine solche Vereinbarung bestanden hätte. So lag es im Streitfall.

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