Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.02.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 235/00 |
Schlagzeile: |
Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sein
Schlagworte: |
Ein-Prozent-Regelung, Elektronisches Fahrtenbuch, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Privatanteil, Privatnutzung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Außendienstler, Autofahrer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden.
Ist ein elektronische Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, ist ein Nachweis durch andere Beweismittel wie zum Beispiel Zeugenvernehmungen ausgeschlossen. Der Anteil der privat veranlassten Pkw-Kosten ist in diesem Fall nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln.
Hinweis: In den neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2002 (LStR 2002) hat die Finanzverwaltung in Abschnitt 31 Absatz 9 die Anforderungen an ein Fahrtenbuch beschrieben.
Ein Fahrtenbuch ist demnach ordnungsgemäß, wenn die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend aufgezeichnet werden. Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit)
- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Bei Firmenwagen gilt: Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.