Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.10.2001 |
Aktenzeichen: | XI R 50/99 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.08.1999 |
Aktenzeichen: | 7 K 5358/95 |
Schlagzeile: |
Gewinnabhängiger Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine Gewinnbeteiligung
Schlagworte: |
Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Gewinnbeteiligung, Tantieme
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Der gewinnabhängige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine Gewinnbeteiligung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG. Eine ermäßigte Besteuerung scheidet daher aus.
Hintergrund: Sind im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte kommen u.a. Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG in Betracht.
Der BFH hat im Streitfall eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG verneint. Die Vorschrift betreffe Entschädigungen, die "als" Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden. Sie diene der Abgeltung und Abwicklung von Interessen aus einem bisherigen Rechtsverhältnis.
Zweck der Regelung sei es, die aus Anlass der Beendigung eines Einkunftserzielungstatbestandes zusammengeballt zugeflossenen Leistungen ermäßigt zu besteuern. Eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage ist nach der BFH-Rechtsprechung nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird. So verhalte es sich aber im Streitfall, in dem das Vertragsverhältnis durch die Abfindung unberührt blieb.