Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2001 |
Aktenzeichen: | I R 32/00 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2000 |
Aktenzeichen: | II 370/97 |
Schlagzeile: |
Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu erfassen
Schlagworte: |
Aktivierung, Anschaffungskosten, Beitrag, Betriebsausgabe, Erdöl, Folgekosten, Herstellungskosten, Mineralöl, Zweckbestimmung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen.
Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu erfassen.
Hinweis: Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung neben Herstellungskosten auch mit Anschaffungskosten. Demnach ist es nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, welche Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den Anschaffungs(neben-)kosten zu rechnen sind.
Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.