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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.01.2002
Aktenzeichen: XI R 2/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.2000
Aktenzeichen: 2 K 3152/99 E

Schlagzeile:

Hohe Zusatzleistungen zu einer Abfindung können steuerschädlich sein

Schlagworte:

Abfindung, Aufklärungspflicht, Entlassungsentschädigung, Mitwirkungspflicht, Neue Tatsache, Treu und Glauben, Zusatzleistung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Mit Urteil vom 14. August 2001 (Aktenzeichen XI R 22/00) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Zusatzleistungen, die nach der Zahlung einer Entlassungsentschädigung aus Gründen sozialer Fürsorge noch für eine Übergangszeit in späteren Jahren gewährt werden, die Steuerermäßigung der Entlassungsentschädigung nicht in Frage stellen. Ergänzend dazu hat der BFH nun entschieden, dass solche Leistungen einer ermäßigten Besteuerung dann entgegenstehen, wenn sie die Entlassungsentschädigung nicht nur als Zusatz ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen.

Hintergrund: Es ging um einen Fall, in dem das Arbeitsverhältnis des Klägers 1993 beendet worden war und er eine Entlassungsentschädigung von 99.085 DM erhalten hatte. In einer Zusatzvereinbarung hatte der Arbeitgeber bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Versorgung garantiert, die unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes einen bestimmten Prozentsatz des letzten Bruttogehaltes sichern sollte. In den folgenden Jahren erhielt der Kläger insgesamt 90.504 DM.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Entschädigung nicht ermäßigt zu besteuern ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zwar geboten, wenn - neben der Hauptentschädigungsleistung - in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.

Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme hielt der Bundesfinanzhof im Streitfall aber für nicht gegeben. Der Kläger habe in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen Zuschüsse zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung in Höhe von insgesamt 90.504 DM erhalten. Die Zahlungen lägen in der Größenordnung der Abfindung in Höhe von 99.085 DM. Diese Leistungen beruhten zwar auf sozialer Fürsorge, sie seien aber keine ergänzenden Zusatzleistungen.

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