Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.01.2002 |
Aktenzeichen: | V R 61/96 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.1995 |
Aktenzeichen: | 14 K 3624/94 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Folgen bei Entnahme eines nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden PKW
Schlagworte: |
Hilfsgeschäft, Personenkraftwagen, Reparaturkosten, Umsatzsteuer, Unternehmen, Vorsteuer, Zuordnung
Wichtig für: |
Autofahrer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Entnimmt ein Steuerpflichtiger einen PKW, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, vor der Veräußerung seinem Unternehmen, ist es nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG unzulässig, die Entnahme zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den PKW dann veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen. Sie unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
Hinweis: Die Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 8. März 2001 (Aktenzeichen: Rs. C-415/98 -Bakcsi-) enthält folgende weitere Leitsätze:
Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen. Er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Schließlich kann er ihn entsprechend dem – geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen.
Ist - wie im Streitfall - ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Die (vollständige) Zuordnung des PKW zum unternehmerischen Bereich kann u.a. daraus abgeleitet werden, dass der Kläger die private Verwendung des PKW gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 versteuert hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG für die Besteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs nicht vorlagen, weil der Gegenstand (PKW) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte.