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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.03.2002
Aktenzeichen: 17 K 3420/98 F

Schlagzeile:

Dividendenstripping stellte keinen Gestaltungsmissbrauch dar

Schlagworte:

Dividendenstripping, Dividenden-Stripping, Gestaltungsmissbrauch, Körperschaftsteuer, Pensionsgeschäft

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in vier Urteilen vom 04.03.2002 entschieden, dass das sog. Dividendenstripping (Erwerb von Aktien durch einen Börsenmakler von einem Anteilseigner, der nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer berechtigt ist, taggleicher Verkauf von sog. jungen Aktien in entsprechendem Umfang und Nutzung des Anrechnungsvolumens) keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Wichtiger Hinweis: Seit Wegfall des Anrechnungsverfahrens bei der Körperschaftsteuer ist das Dividendenstripping bedeutungslos geworden.

Hintergrund: Der BFH hatte bereits in einer Entscheidung vom 15.12.1999 (Aktenzeichen I R 29/97) das sog. Dividendenstripping für die Jahre vor 1993 anerkannt. Die Finanzverwaltung hatte auf dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BMF-Schreiben vom 06.10.2000. Aktenzeichen IV C 6 - S 2189 - 11/00). Demnach ist das positive Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden Das FG Düsseldorf hat sich nunmehr der Auffassung des BFH angeschlossen.

Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und beim anschließenden zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende durch voneinander unabhängige Geschäfte.

Das FG hat auf die Funktion des Bundesfinanzhofs verwiesen, Rechtsfragen letztinstanzlich zu entscheiden und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Finanzrechtsweges zu wahren. Die nunmehr zu entscheidenden Fälle seien dem Sachverhalt nach den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen vergleichbar. Die Finanzverwaltung habe auch keine neuen Aspekte aufgezeigt, die vom Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien.

Siehe auch folgende Entscheidungen:
- 17 K 3418/98 F, anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 51/04 (Abgabe, altes Aktenzeichen: XI R 5/04)
- 17 K 3669/98 F (anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 7/04)
- 17 K 9829/98 F (anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 8/04)

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der BFH hat jedoch der Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen XI B 136/02) statt gegeben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 129/04 (Abgabe, alte Aktenzeichen: XI R 6/04 und X R 52/04) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung des taggleichen Kaufs und Verkaufs von Aktien (Dividenden-Stripping) im Kalenderjahr 1990.
2. Ggf. Beurteilung der Geschäfte als Gestaltungsmissbrauch.
3. Feststellung von Steuerabzugsbeträgen und anzurechnender Kapitalertragsteuer im Feststellungsbescheid eines Einzelunternehmers vor Einführung des § 180 Abs. 5 AO 1977.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 5 Abs 1; AO § 39 Abs 2 Nr 1; AO § 42; HGB § 340b; EStG § 50c Abs 8; AO § 180 Abs 5

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