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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2001
Aktenzeichen: 2 K (XII) 589/97

Schlagzeile:

Größenmerkmale für die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG sind eigenständig zu ermitteln

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebsvermögen, Einheitswert, Rücklage

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Größenmerkmale für die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG sind nach den Verhältnissen des Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eigenständig zu ermitteln. Einem Einheitswertbescheid kommt insoweit keine bindende Wirkung zu.

Hinweis: Die Finanzrichter argumentierten, dass die Größenmerkmale am Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, entscheidend seien. Einheitswerte würden jedoch niemals auf den Schluss eines Kalenderjahres festgestellt. Sowohl Hauptfeststellungen (alle 3 Jahre) als auch Wertfortschreibungen würden jeweils
auf den 01.01. eines Jahres erfolgen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 6/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist hinsichtlich der für die Gewährung der Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 EStG) maßgebenden Größenmerkmale auf den nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Wert des Betriebes am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (hier: 31.12.1994) oder auf den zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich gültigen - hier auf den 01.01.1994 festgestellten - Einheitswert abzustellen?

Aktuelle Ergänzung: Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig, da die Revision zurückgenommen wurde.

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