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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2000
Aktenzeichen: 13 K 2175/95

Schlagzeile:

Aufwendungen für Führerschein für Verkehrsflugzeuge sind nur als Sonderausgaben abzugsfähig

Schlagworte:

Ausbildung, Fortbildung, Führerschein, Verkehrsflugzeugführer, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Piloten, die den Führerschein für Verkehrsflugzeuge machen, können ihre Aufwendungen nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben und nicht in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 12/02 ist folgende Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof anhängig:
Sind Aufwendungen für den Erwerb einer Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) erster Klasse und der Langstreckenberechtigung (Long Range) eines Flugzeugmechanikers als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit den angestrebten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Pilot aufgrund eines während der Schulung abgeschlossenen Arbeitsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen gegeben ist und dieses einen Teil der Kosten übernommen hat?

Aktuelle Ergänzung: Nach dem grundlegenden Wandel der Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass der Bundesfinanzhof den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten zulässt.

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