Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.02.2000 |
Aktenzeichen: | 13 K 2175/95 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für Führerschein für Verkehrsflugzeuge sind nur als Sonderausgaben abzugsfähig
Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Führerschein, Verkehrsflugzeugführer, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Piloten, die den Führerschein für Verkehrsflugzeuge machen, können ihre Aufwendungen nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben und nicht in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 12/02 ist folgende Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof anhängig:
Sind Aufwendungen für den Erwerb einer Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) erster Klasse und der Langstreckenberechtigung (Long Range) eines Flugzeugmechanikers als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit den angestrebten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Pilot aufgrund eines während der Schulung abgeschlossenen Arbeitsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen gegeben ist und dieses einen Teil der Kosten übernommen hat?
Aktuelle Ergänzung: Nach dem grundlegenden Wandel der Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass der Bundesfinanzhof den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten zulässt.