Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2001
Aktenzeichen: XI R 13/00

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.10.1999
Aktenzeichen: 13 K 2596/99

Schlagzeile:

Bei Bildung einer Ansparrücklage muss nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Investition wirklich beabsichtigt ist

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Glaubhaftmachung, Investition, Investitionsabsicht

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt. Es reicht aus, wenn das Vorhaben konkret bezeichnet wird.

Hintergrund: Für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, ist eine gesonderte Rücklage zu bilden. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Zudem darf die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden. Die voraussichtliche Investition muss deshalb bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.

Dies ist nach dem BFH-Urteil auch deshalb unverzichtbar, weil der Gesetzgeber für die Bildung der Rücklage weder eine Genehmigung des Finanzamts zur Voraussetzung gemacht hat, noch, dass mit der Investition bereits begonnen wurde. Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich. Die Bezeichnung muss auch eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten; andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln.

Keine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt ist. Nach der Gesetzesbegründung ist eine Vorlage von Investitionsplänen oder die Vornahme einer Bestellung ausdrücklich keine Voraussetzung für die Bildung der Ansparrücklage.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es ausreicht, wenn das Vorhaben konkret bezeichnet wird. Der Steuerpflichtige muss nicht zusätzlich glaubhaft machen, dass die Vornahme der Investition wirklich beabsichtigt ist.

Wichtiger Hinweis: Siehe Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.09.2006, Az: XI R 28/05.

zur Suche nach Steuer-Urteilen