Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.11.2001 |
Aktenzeichen: | I R 14/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2000 |
Aktenzeichen: | 7 K 4488/94 |
Schlagzeile: |
Liebhaberei eines ausländischen Preisgeldempfängers bei Teilnahme an inländischem Pferdeturnier
Schlagworte: |
Ausland, Beschränkte Steuerpflicht, Gewinnerzielungsabsicht, Haftung, Liebhaberei, Pferdeturnier, Preisgeld, Sport, Steuerabzug
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen beurteilt werden.
Hinweis: Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kein "im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) außer Betracht bleiben könnte.
Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.