Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.01.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 74/99 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.07.1999 |
Aktenzeichen: | 13 K 88/93 |
Schlagzeile: |
Entnahme eines nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Grundstücks
Schlagworte: |
Entnahme, Grundstück, Landwirtschaft
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, können durch eindeutige Erklärung dem Finanzamt gegenüber entnommen werden.