Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2002 |
Aktenzeichen: | VI R 171/98 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.04.1998 |
Aktenzeichen: | 1 K 3365/97 |
Schlagzeile: |
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei Lohnsteuer-Pauschalierung
Schlagworte: |
Erhebungsgrenze, Lohnsteuer, Pauschalierung, Solidaritätszuschlag
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat die hier vertretene Auslegung zum SolZG 1995 durch die Änderung des Gesetzes zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21. November 1997 bestätigt.
Hintergrund: Gemäß § 1 SolZG 1995 wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Abgabepflichtig sind u.a. natürliche Personen, die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Der Solidaritätszuschlag beträgt im Streitjahr 1996 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer. Zur Lohnsteuer im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die pauschale Lohnsteuer. Bei der pauschalen Lohnsteuer stellt diese ungekürzt die Bemessungsgrundlage dar, weil für sie in § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG 1995 keine Ausnahmen vorgesehen sind.