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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2002
Aktenzeichen: 16 K 5432/99 E

Schlagzeile:

Freibetrag wegen Berufsunfähigkeit kann trotz Weiterarbeit in anderem Beruf zu gewähren sein

Schlagworte:

Berufsunfähigkeit, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Dauernde Berufsunfähigkeit, Freibetrag, Veräußerung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird ein Freibetrag von 51.200 Euro gewährt, wenn der Inhaber entweder älter als 55 Jahre oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Dauernde Berufsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Inhaber innerhalb seines Betriebs keinen Beruf mehr ausüben kann. Arbeitet der Inhaber in einem anderen Beruf weiter, den er im seinem bisherigen Betrieb nicht ausüben kann, führt dies nicht zum Verlust des Freibetrags.

Hintergrund: Im Urteilsfall war eine Gastwirtin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, nachts zu arbeiten. Sie veräußerte daraufhin ihre Gaststätte und wurde Handelsvertreterin im Getränkevertrieb. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf führt dies nicht zum Verlust des Freibetrags. Die ehemalige Gastwirtin könne ihren neuen Beruf nicht in ihrem bisherigen Betrieb ausüben. Der Freibetrag wegen dauernder Berufsunfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei daher zu gewähren.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist rechtskräftig.

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