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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 31.01.2002
Aktenzeichen: V B 108/01

Schlagzeile:

Strohmann als leistender Unternehmer

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Beschwerde, Scheingeschäft, Strohmann, Umsatzsteuer, Unternehmen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Auch ein "Strohmann" kommt als leistender Unternehmer in Betracht. Dementsprechend können auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein, die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmann tatsächlich ausgeführt hat.

Hinweis: Unbeachtlich ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft dann, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.

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