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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.02.2002
Aktenzeichen: V R 25/96

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.1995
Aktenzeichen: 11 K 89/92

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Zuordnung eines gemischt (teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch) genutzten PKW

Schlagworte:

Betriebsvermögen, Feststellungslast, Hilfsgeschäft, Personenkraftwagen, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmensvermögen, Vorsteuerabzug, Zuordnung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Unternehmer, der einen PKW (oder einen anderen Gegenstand) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den PKW insgesamt seinem Unternehmen zuordnen. Er kann ihn auch insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Schließlich kann er ihn entsprechend dem – geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

Hinweis: Zur umsatzsteuerlichen Zuordnung eines gemischt genutzten PKW stellte der BFH in seiner Entscheidung folgende weitere Grundsätze auf:

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.

Bei einem PKW, der überwiegend betrieblich genutzt wird, kann aus dem Umstand, dass er ertragsteuerlich notwendig dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und vom Unternehmer entsprechend behandelt wird, nicht geschlossen werden, dass der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat.

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