Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2002 |
Aktenzeichen: | 9 K 1901/01 |
Schlagzeile: |
Geldgeschenk an Kinder durch Dritte führt nicht zum Verlust des Kindergelds bei den Eltern
Schlagworte: |
Bezüge, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Schenkung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Bei der Prüfung der kindergeldschädlichen Grenze kommt es allein auf eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes an. Erhalten Kinder nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern, sondern von Dritten ein Geldgeschenk, zählt dieses nicht zu den eigenen Bezügen. Es handelt sich um Vermögen. Voraussetzung ist, dass das Geld nicht zum Konsum, sondern zum langfristigen Vermögensaufbau geschenkt wird.
Hinweis: Das Bundesamt für Finanzen vertritt in einer Verwaltunganweisung (DA-FamEStG) die Auffassung, dass eine Schenkung kindergeldschädlich ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen des Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 21/02. Es ist folgende Rechtsfrage anhängig: Gehört Barvermögen, das einem volljährigen Kind nicht von den Eltern, sondern von Dritten geschenkt wird, im Jahr der Schenkung kindergeldrechtlich zu den Bezügen des Kindes?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 28.01.2004 (Aktenzeichen: VIII R 21/02) entschieden (unbegründet). Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet: Bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, sind Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind.