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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.12.2001
Aktenzeichen: 11 V 3177/01

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei sog. echten Verlusten ist ernstlich zweifelhaft

Schlagworte:

Existenzminimum, Mindestbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit, Verlustausgleich

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

An dem seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (sog. Mindestbesteuerung) bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken. Das Finanzgericht gewährte dem Steuerpflichten daher antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.

Hintergrund: Im Streitfall setzte das Finanzamt für zusammenveranlagte Ehegatten, die negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von etwa 3 Millionen DM (darin enthaltene degressive Abschreibung von etwa 1.450.000 DM) und positive Einkünfte im Wesentlichen aus selbständiger Arbeit von etwa 1.390.000 DM erzielt hatten, die Einkommensteuer für 1999 auf etwa 250.000 DM fest.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen jedoch soviel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines Existenzminimums benötigt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass im Streitfall dem Steuerpflichtigen bei summarischer Überprüfung aus dem im Jahr 1999 Erworbenen keine zur Bestreitung des Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 6. März 2003 (Aktenzeichen XI B 7/02) die gegen den Beschluss des Finanzgerichts erhobene Beschwerde des Finanzamts zurückgewiesen. Der offizielle Leitsatz des Bundesfinanzhofs lautet:

An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs - hier zwischen negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb und positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

Hinweis: Siehe auch den gleichlautenden BFH-Beschluss vom 6. März 2003 mit dem Aktenzeichen XI B 76/02.

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